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Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein

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Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein Empty Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein

Beitrag von Admin Do 19 Nov - 22:47

Admin schrieb: Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein 2776040567

So langsam aber sicher Kotze ich im Strahl.
Wenn ich nur schon Europäisch höre, bekomme ich zuviel. Wir werden über die Zweigstelle von der Diktatorin regiert. Ab jetzt kann jeder Atomphysiker mit diesem Verfickten Argument in unser Land kommen und bleiben.  Mad


Eine Frechheit vom EuGH ist auch  "  MAN HÄLT ES FÜR MÖGLICH " .

Nur an Hand einer Vermutung hier einen Freibrief auszustellen, ist eine Frechheit.
Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein 1667968340
Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Flucht vor Wehrdienst in Syrien kann Asylgrund sein
Ein Syrer hatte in Deutschland ein Asylgesuch gestellt – weil er in seiner Heimat den Militärdienst verweigert hatte. Das Bundesamt für Migration und Flucht erkannte den Grund nicht an. Doch der EuGH entschied nun anders.

Kann das Verweigern des Wehrdiensts in einem Bürgerkriegsland wie Syrien dazu berechtigen, in einem EU-Staat als Asylsuchender anerkannt zu werden?

Der EuGH hält das durchaus für möglich. »In vielen Fällen ist die Verweigerung des Militärdienstes gewiss Ausdruck politischer Überzeugungen (...), religiöser Überzeugungen oder hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe«, urteilte der Gerichtshof am Donnerstag (Rechtssache C-238/19). Ein Mensch könne nach einer Flucht aus diesem Grund folglich als Geflüchteter anerkannt werden.

Hintergrund ist ein Fall in Deutschland, bei dem ein Wehrpflichtiger aus Syrien geflohen war, um den Dienst nicht antreten zu müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) gewährte ihm jedoch nur subsidiären Schutz – und keinen Flüchtlingsstatus. Für subsidiär Schutzberechtigte ist etwa die Möglichkeit des Familiennachzugs begrenzt. Hier gilt in Deutschland derzeit ein Kontingent von 1000 Personen pro Monat.

Das Bamf argumentierte, dass der Betroffene selbst keine Verfolgung erlitten habe, die ihn zur Ausreise drängte. Da er vor dem Bürgerkrieg geflohen sei, habe er zudem keine Verfolgung zu befürchten, wenn er zurückkehre.



     



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